Allgemeine Geschäftsbedingungen
Die Firma Friedrich Hippe Maschinenfabrik und Gerätebau GmbH (nachstehend nur Hippe genannt) legt ihren Geschäftsbeziehungen im
Geschäftsverkehr mit einem Unternehmer
die folgenden Verkaufs-Geschäftsbedingungen zugrunde:
1 Allgemeines:
1.1 Für alle unsere Angebote, Bestätigungen, Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen. Sie werden von Auftraggeber mit der Auftragserteilung, spätestens mit der Annahme der ersten Lieferung oder Leistung anerkannt.
1.2 Entgegenstehende Einkaufsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn ihnen Hippe nicht ausdrücklich widerspricht.
1.3 Hippe behält sich an Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und ähnlichen Leistungen – auch in elektronischer Form – Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
1.4 Individualvereinbarungen haben in allen Fällen Vorrang vor diesen Geschäftsbedingungen.
1.5 Diese Bedingungen gelten für die Herstellung und Lieferung von neuen und die Lieferung von gebrauchten Sachen gleichlautend, sofern nicht die Geltung ausdrücklich auf gebrauchte Sachen beschränkt ist.
2 Zustandekommen des Vertrages:
Unsere Angebote sind freibleibend. Der Auftraggeber ist an den erteilten Auftrag 3 Wochen gebunden. Der Vertrag kommt erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung und deren Inhalt oder durch Lieferung bzw. Leistung zustande.
3 Preise und Zahlungsbedingungen:
3.1 Die Lieferung und/oder Leistung erfolgt zu den vereinbarten Preisen, sofern solche nicht vereinbart sind, zu den am Liefertag gültigen Preisen. Hinzu kommen die Kosten für Verpackung und Transport ab Lieferwerk oder ab Lager von Hippe sowie für Aufstellung und Installation. Sofern nicht bei Werk – oder Dienstleistungen jedweder Art ein Festpreis vereinbart wurde, ist der tatsächlich erbrachte Aufwand Grundlage der endgültigen Berechnung. Die Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe wird zusätzlich berechnet.
3.2 Teillieferungen sind innerhalb der von uns angegebenen Lieferfristen zulässig, soweit sich Nachteile für den Gebrauch daraus nicht ergeben.
3.3 Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird die Vergütung ohne jeden Abzug wie folgt fällig: 30 Tage nach Lieferung bzw. Abnahme. Der Auftraggeber kommt ohne weitere Erklärung von Hippe 8 Tage nach dem Fälligkeitstag in Verzug, soweit er nicht bezahlt hat. Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Auftraggeber kein Zurückbehaltungsrecht zu, es sei denn, die Lieferung ist offensichtlich mangelhaft bzw. dem Auftraggeber steht offensichtlich ein Recht zur Verweigerung der Abnahme der Arbeiten zu; in einem solchen Fall ist der Auftraggeber nur zur Zurückbehaltung berechtigt, soweit der einbehaltene Betrag in angemessenem Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere einer Mängelbeseitigung) steht. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Ansprüche und Rechte wegen Mängeln geltend zu machen, wenn der Auftraggeber fällige Zahlungen nicht geleistet hat und der fällige Betrag in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert der – mit Mängeln behafteten – Lieferung bzw. Arbeiten steht. Wechsel und Schecks gelten erst mit ihrer Einlösung als Zahlung. Wechselzahlungen bedürfen darüber hinaus einer vorherigen schriftlichen Vereinbarung. Diskont – und Wechselspesen gehen zu Lasten des Auftraggebers.
3.4 Der Auftraggeber darf nur mit von Hippe anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist ausgeschlossen, sofern dieses auf einem anderen Rechtsverhältnis beruht. 3.5 Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug, ist Hippe berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 % jährlich über dem Basiszinssatz zu verlangen.
4 Gefahrenübergang:
4.1 Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Besteller gegebenenfalls zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie nicht vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
4.2 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft mitgeteilt ist oder der Liefergegenstand das Werk verlassen hat. Die Lieferfrist verlängert sich bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, z. B. Betriebsstörungen, Verzögerung in der Anlieferung wesentlicher Materialien, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluß sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten. Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Von uns werden Beginn und Ende derartiger Hindernisse in wichtigen Fällen dem Besteller baldmöglichst mitgeteilt.
4.3 Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat. Dies gilt auch für Teillieferungen und unabhängig davon, wer die Versandkosten oder die Anlieferung oder Aufstellung übernommen hat. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrenübergang maßgebend. Kann der Versand nicht oder nicht fristgerecht infolge von Umständen erfolgen, die Hippe nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Auftraggeber über.
4.4 Hippe kann nach eigenem Ermessen vor Auslieferung Vorauskasse oder Sicherheitsleistung verlangen.
5 Mängel, Rücktritt, Abnahme:
5.1 Der Auftraggeber kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag nur zurücktreten, wenn Hippe die Pflichtverletzung zu vertreten hat; im Falle von Mängeln verbleibt es jedoch bei den gesetzlichen Voraussetzungen. Der Auftraggeber hat sich bei Pflichtverletzungen innerhalb einer angemessenen Frist nach Aufforderung von Hippe zu erklären, ob er wegen der Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktritt oder auf Lieferung besteht.
5.2 Der Auftraggeber darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern.
5.3 Natürlicher Verschleiß ist in jedem Fall von der Gewährleistung ausgeschlossen.
5.4 Das Wahlrecht zwischen Mängelbeseitigung und Neulieferung (Neuleistung) steht in jedem Fall Hippe zu. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so steht dem Auftraggeber das Recht zu, zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten. Unberührt bleibt das Recht des Auftraggebers nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und dieser Bedingungen Schadensersatz statt der Leistungen zu verlangen.
5.5 Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Lieferungen von gebrauchten Sachen – gleich aus welchem Rechtsgrund – werden ausgeschlossen. Diese Ausschlußregelungen gelten auch für sämtliche Schadensersatzansprüche gegen Hippe, die mit dem Mangel im Zusammenhang stehen – unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs. Soweit Schadensersatzansprüche jeder Art gegen Hippe bestehen, die nicht mit einem Mangel im Zusammenhang stehen, werden sie ausgeschlossen. Der Ausschluß gilt mit folgender Maßgabe: Er gilt generell nicht im Falle des Vorsatzes. Er gilt auch nicht, wenn Hippe den Mangel arglistig verschwiegen hat. Der Ausschluß gilt zudem nicht für Fälle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder der Freiheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
5.6 § 377 HGB bleibt unberührt.5.7 Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.
6 Eigentumsvorbehalt:
Der Liefergegenstand bleibt Eigentum von Hippe bis zur Erfüllung sämtlicher Hippe gegen den Auftraggeber aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Bei Pflichtverletzung des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Hippe auch ohne Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe des Liefergegenstandes zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten; der Auftraggeber ist zur Herausgabe verpflichtet. Im Herausgabeverlangen des Liefergegenstandes liegt keine Rücktrittserklärung von Hippe, es sei denn, dies wird ausdrücklich erklärt. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt Hippe, vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.
7 Haftung:
7.1 Hippe haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit von Hippe oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im übrigen haftet Hippe unter Ausschluß weitergehender Haftung nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung von Hippe ist auch in Fällen grober Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der in Satz 2 dieses Abs. (1) aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt.
7.2 Die Haftung für Schäden durch den Liefergegenstand an Rechtsgütern des Auftraggebers, z. B. Schäden an anderen Sachen, ist jedoch ganz ausgeschlossen. Das gilt nicht, soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.
7.3 Die Regelungen der vorstehenden Absätze 7.1 und 7.2 erstrecken sich auf Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Die Haftung für Verzug bestimmt sich jedoch nach Ziffer (4), die Haftung für Unmöglichkeit nach Ziffer (5).
7.4 Hippe haftet bei Verzögerung der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit von Hippe oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung von Hippe ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der in Satz 5 dieses Abs. (4) aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. Im übrigen wird die Haftung von Hippe wegen Verzögerung der Leistung für den Schadensersatz neben der Leistung auf 20 % und für den Schadensersatz statt der Leistung auf 20 % des Wertes der Lieferung/Leistung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers sind – auch nach Ablauf einer Hippe etwa gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen. Die vorstehenden Begrenzungen gelten nicht bei Haftung wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
7.5 Hippe haftet bei Unmöglichkeit der Lieferung/Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit von Hippe oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung von Hippe ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der in Satz 5 dieses Abs. (5) aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. Im übrigen wird die Haftung von Hippe wegen Unmöglichkeit auf Schadensersatz und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf insgesamt 20 % des Wertes der Lieferung/Leistung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers wegen Unmöglichkeit der Lieferung sind ausgeschlossen. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit im Falle des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Das Recht des Auftraggebers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
8 Störung bei Leistungserbringung:
8.1 Soweit irgendeine Ursache, die Hippe nicht zu vertreten hat, einschließlich Streik oder Aussperrung, die Termineinhaltung gefährdet, kann Hippe eine angemessene Verschiebung der Termine verlangen. Erhöht sich der Aufwand aufgrund einer Ursache im Verantwortungsbereich des Kunden, kann Hippe auch die Vergütung seines Mehraufwandes verlangen.
8.2 Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten.
9 Verjährungsfristen:
9.1 Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Lieferungen/Leistungen – gleich aus welchem Rechtsgrunde – beträgt 1 Jahr. Dies gilt jedoch nicht gemäß § 479 Abs. 1 BGB für Rückgriffsansprüche des Unternehmers; diese unterliegen einer Verjährungsfrist von 3 Jahren.
9.2 Die Verjährungsfristen nach Abs. 8.1 gelten auch für sämtliche Schadensersatzansprüche gegen den Auftragnehmer, die mit dem Mangel im Zusammenhang stehen – unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruches. Soweit Schadensersatzansprüche jeder Art gegen Hippe bestehen, die mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen, gilt für sie die Verjährungsfrist des Abs. (1) Satz 1.
9.3 Die Verjährungsfristen nach Abs. (1) und (2) gelten mit folgender Maßgabe:
(a) Die Verjährungsfristen gelten generell nicht im Falle des Vorsatzes.
(b) Die Verjährungsfristen gelten auch nicht, wenn Hippe den Mangel arglistig verschwiegen hat oder soweit Hippe eine Garantie für die Beschaffenheit der Lieferung/Leistung übernommen hat. Hat Hippe einen Mangel arglistig verschwiegen, so gelten anstelle der in Abs. (1) genannten Fristen die gesetzlichen Verjährungsfristen, die ohne Vorliegen von Arglist gelten würden, unter Ausschluß der Fristverlängerung der Arglist gem. §§ 438 Abs. 3 bzw. 634 Abs. 3 BGB.
(c) Die Verjährungsfristen gelten für Schadensersatzansprüche zudem nicht in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Freiheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
10 Softwarenutzung:
Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird diese nur zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. eine anderweitige Nutzung der Software wird untersagt. Im übrigen gelten für die Vervielfältigung, Überarbeitung und Übersetzung die gesetzlichen Vorschriften der §§ 69 a ff. Urheberrechtsgesetz. Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen hinsichtlich der Kopien bleiben beim Hersteller oder dessen Softwarelieferanten.
11 Sonstige Bestimmungen:
Sollten einzelne Klauseln dieses Vertrages oder der Geschäftsbedingungen unzulässig sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen hiervon nicht berührt
12 Gerichtsstand:
Ist der Auftragnehmer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechtes oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so wird hiermit Osnabrück als Gerichtsstand vereinbart.
Stand: 03/2003